Hobbyköche aufgepasst: Mailänderli und Konsorten blieben vom unbändigen Regelungsdrang des Gesetzgebers nicht verschont. Wer über den Eigenbedarf hinaus bäckt, ist gut beraten, sich neben dem Backrezept auch die Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung zu Gemüte zu führen.
Werden die Weihnachtsguetzli nämlich an Personen ausserhalb des eigenen Haushalts übergeben und sind sie darüber hinaus auch noch verpackt, gilt es ernst: Zu beachten sind unter anderem die bundesrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften. Neben den üblichen Verdächtigen (Zutatenverzeichnis, Allergiehinweise, Haltbarkeit usw.) ist auf der Verpackung auch eine Sachbezeichnung anzubringen. Diese darf nicht etwa frei gewählt werden, sondern das Gesetz sieht strikte Regeln vor. Um einer allfälligen Täuschungsgefahr beim Wort «Spitzbuben» vorzubeugen, empfiehlt sich bei diesen – sofern nach Betty Bossi-Rezept zubereitet – die Sachbezeichnung «Mürbteiggebäck mit Johannisbeerfüllung» zu verwenden. Weitere Vorschriften finden sich in der VLpH (Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz), im 3. Abschnitt («Fein- und Dauerbackwaren») des 8. Kapitels («Backwaren»).
Bei der Gestaltung der Etikette ist zu beachten, dass der Blick des Konsumenten nicht von den obligatorischen Angaben abgelenkt werden darf (kein Witz: Art. 4 Abs. 2 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel). Auch die Schriftgrösse der Angaben ist normiert. Immerhin: Beträgt die grösste Oberfläche der Verpackung weniger als 10 cm2, so kann unter anderem auf das Anbringen eines Zutatenverzeichnisses verzichtet werden. Wer nur kleine Förmchen verwendet und die Guetzli einzeln verpackt, kann sich damit Aufwand bei der Verpackungsgestaltung sparen.
Bleiben Sie über die Festtage empfehlungsgemäss zu Hause, gelten diese Vorschriften nicht. Bei der Abgabe von Weihnachtsguetzli an Hausgenossen oder Gäste kommt das Lebensmittelrecht nämlich nicht zur Anwendung.
Das Team von Glaus & Partner wünscht Ihnen frohe und unkomplizierte Festtage!
Von MLaw Severin Gabathuler, publiziert im Sarganserländer und in der Linth Zeitung