Beim Weihnachtsessen «ein Gläschen» zu viel? Der Schwellenwert von 0.5 Gewichtspromille respektive 0.25 mg Alkohol pro Liter Atemluft längst überschritten. Ans Fahren ist nicht mehr zu denken! Nur noch Beifahren sei erlaubt, glauben viele. Andere behaupten, diese Grenzwerte seien auch auf dem Beifahrersitz zu beachten. Wer hat nun Recht?
Die zentrale Strafbestimmung des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 91 SVG) richtet sich zunächst an den Führer eines Fahrzeugs, d.h. primär an jene Person, die hinter dem Steuer sitzt. Für den Beifahrer gilt die erwähnte Grenze also prinzipiell nicht. Aber wie immer: keine Regel ohne Ausnahme.
Beifahrer können sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand strafbar machen, wenn sie sich in alkoholisiertem Zustand in den Lenkvorgang einmischen (etwa durch Betätigung von Lenkrad oder Handbremse). Das Bundesgericht behandelt sie in einem solchen Fall nämlich selbst als Lenker, weshalb auch die Alkoholgrenzwerte einzuhalten sind.
Beifahrer (betrunken oder nicht) können sich sodann wegen Anstiftung zum Fahren in nicht fahrfähigem Zustand strafbar machen. Der Klassiker um diese Jahreszeit: Beifahrer motiviert alkoholisierten Lenker, ihn nach dem Weihnachtsessen nach Hause zu fahren, weil er selbst zu viel getrunken hat. Weiter kann sich der Beifahrer, je nach Alkoholisierungsgrad des Lenkers, der Gehilfenschaft zum Fahren in nicht fahrfähigem Zustand strafbar machen, wenn er dessen Alkoholkonsum gefördert hat, obwohl er wusste, dass dieser später noch fahren wird. Beim grosszügigen Nachschenken ist also Vorsicht geboten. Strafbar ist schliesslich der Beifahrer (wie auch jeder andere), der ein Fahrzeug einer Person überlässt, die nicht fahrfähig ist (Art. 2 Abs. 3 Verkehrsregelnverordnung, VRV).
Schliesslich ist zu beachten, dass für bestimmte Gruppen von Beifahrern ein gänzliches Alkoholverbot besteht. So dürfen etwa Fahrlehrer während der Berufsausübung oder Begleitpersonen auf Lernfahrten nicht unter Alkoholeinfluss (mit)fahren (Art. 2a Abs. 1 VRV).
Das Ratgeber-Team von Glaus & Partner wünscht allen Leserinnen und Lesern frohe (und unbedingt straffreie) Festtage.
Publiziert im Sarganserländer und in der Linth-Zeitung