Blog

Grillparties nerven den Nachbarn

Sommerzeit. Die Grillen freuts. Und die Grillisten auch. Es ist Party-Stimmung. Deutlich hörbare Ausgelassenheit. Es kommt Bise auf, der Wind – und mit ihm Geruch und Rauch – dreht direkt zum Balkon des Nachbarn. So wird des einen Freud des andern Leid.

Der eine räumt seine Sachen, zieht sich in die Wohnung zurück und hämmert spätabends in die Schreibmaschine, was das Zeug und seine Wut hergibt: „Zum wiederholten Mal sah ich mich wegen Ihres rücksichtslosen Grill-Gebarens gezwungen, mich ins Hausinnere zu verziehen, weil ein Aufenthalt im Freien bei solchen Rauchimmissionen nicht möglich ist. Kommt hinzu, dass Ihre Gästeschar bis Mitternacht einen Lärm verursachte, dass an Schlafen nicht zu denken war…“. Und so geht das Einschreiben am nächsten Morgen zur Post.


Der genervte Nachbar beruft sich auf Art. 684 ZGB, sieht sich durch die Rauch- und Lärmimmissionen beeinträchtigt und stellt als Mieter eine Kopie des Schreibens gleich auch noch seiner Vermieterin zu. Im Begleitschreiben bittet er die Vermieterin, beim grillierenden Eigentümer des Nachbarhauses zu intervenieren, andernfalls würde er sich eine Reduktion des Mietzinses vorbehalten. Er weiss zwar, dass er auch selbst gegen den wenig rücksichtsvollen Nachbar klagen und die Rauchimmissionen zumindest teilweise unterbinden könnte, möchte aber den Ball seiner Vermieterin zuspielen, damit der nachbarschaftliche Unfrieden nicht weiter eskaliert. Schon mehrmals hat er versucht, das Grill-Gebaren via Gespräch einzudämmen. Nichts hat genützt. Jetzt soll seine Vermieterin für ihn die Kohlen aus dem Feuer holen – unter dem Titel: Beeinträchtigung des Mietgenusses. Nicht nur wegen der Rauch- , auch wegen der Lärmimmissionen bis Mitternacht. Der Vermieterin stellt er in der Beilage gleich noch Merkblätter des HEV zu, worin er sich bestätigt sieht: nach 22 Uhr, spätestens nach 23 Uhr gilt in den meisten Gemeinden Nachtruhezeit. „Die Verursachung von Lärm durch laute Gespräche und Gelächter ist dann zu unterlassen“, heisst es im Rundschreiben. Wenn alles nichts nützt, wird er rechtliche Schritte erwägen. Das Ergebnis der Intervention seiner Vermieterin möchte er aber doch noch abwarten. Nach dem Motto: Nützt’s nichts, so schadet es auch nichts.


Rechtliche Anmerkung: Das Nachbarrecht schützt vor übermässiger Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. Nachbar im Sinne von Art. 684 ZGB ist nicht nur der Eigentümer, sondern jeder Besitzer (z.B. Mieter oder Pächter). Und: Der Mieter muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen (Art. 257f OR).


Publiziert im Sarganserländer und in der Linth-Zeitung


Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus. Datenschutzerkärung