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„Copyright inbegriffen“ – was heisst das?

Copyright ist im deutschsprachigen Raum ein schwammiger Begriff: klärendes Deutsch ist zu empfehlen. Eine Kurzberatung vor Vertragsabschluss lohnt sich.

 

Der Fall-Beispiele sind viele: Agenturen tun sich schwer, Klartext zu den Nutzungsrechten zu sprechen. Vielleicht auch deshalb, weil einzelne Auftraggeber immer unverschämter werden: Sie wollen das „volle Urheberrecht“ und kosten darf es nichts.

Unter solchem Druck bestätigte eine Agentur ihren Auftrag mit folgendem Vermerk: „Copy right inbegriffen gemäss Wunsch des Kunden“. Dies selbstverständlich in der Annahme, man würde einige Jahre zusammen arbeiten (aber dazu schrieb die Agentur in der Auftragsbestätigung nichts mehr). Diese Ausgangslage aber hätte die Agentur in der Auftragsbestätigung erwähnen sollen. Denn so nüchtern-pauschal ist die Formulierung „copy-right inbegriffen“ auslegungsbedürftig. Vorallem dann, wenn bei der Präsentation noch davon die Rede war, es würden bloss „Nutzungsrechte für die Dauer der Zusammenarbeit eingeräumt“.

Was heisst Copyright
Der Begriff „Copyrights“ ist im deutschsprachigen Raum mehrdeutig und unklar. Experten empfehlen, den Begriff entweder nicht oder nur mit genauer Umschreibung zu verwenden. Copyright ist ein Oberbegriff und umfasst sowohl die Urheberverwendungsrechte (die wirtschaftlichen Nutzungsrechte) als auch die Urheberpersönlichkeitsrechte (dazu zählt das Bearbeitungsrecht). Zur Unterscheidung: Urheberrechte können zur blossen wirtschaftlichen Verwendung eingeräumt werden, deren Nutzung kann – allenfalls räumlich, zeitlich und sachlich beschränkt - gestattet werden (Lizenz), sie können aber auch eigentumsähnlich übertragen werden, so dass der Kunde wirtschaftlich alleiniger Berechtigter wird. Damit werden allerdings nicht auch die Urheberpersönlichkeitsrechte mitübertragen (Urheberpersönlichkeitsrechte sind Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, Recht auf Nennung und Recht auf Werkintegrität, d.h. Bearbeitungsverbot). Selbst wenn das sogenannte „volle“ Urheberrecht übertragen wird, ist darin nicht auch das Bearbeitungsrecht inbegriffen. Der Kunde kann mit dem Geschaffenen nicht „machen was er will“. Es sei denn, er habe auch das Bearbeitungsrecht vereinbart.

Beratung vor Vertragsabschluss
Mit wenig Aufwand liessen sich manche Unklarheit und mancher Konflikt vermeiden. Wenn nicht die Untugend weitverbreitet wäre, die Anwälte nicht dann beizuziehen, wenn Sie am kostengünstigsten sind, d.h. zur Beratung vor Vertragsabschluss, sondern erst im Konfliktfall , wenn nicht mehr viel zu holen ist. So werden im Do-it-your-self-Verfahren die Konflikt in den selbstgebackenen Verträgen geradezu programmiert. Indem wichtige Belange überhaupt nicht geregelt, nur am Rande geregelt oder in der Auftragsbestätigung anders geregelt werden als in den schriftlichen Offertunterlagen. Oder indem – wie erwähnt - von Copy-Right die Rede ist, ohne zu spezifizieren, ob damit blosse räumlich und zeitlich beschränkte Nutzungsrechte oder das volle Eigentum an den wirtschaftlichen Verwendungsrechten gemeint sind.

Was meinten die Parteien?
Was gilt, wenn die Auftragsbestätigung anders lautet als die Offerte? Grundsätzlich geht die Auftragsbestätigung vor. Wenn die Bestätigung unklar ist, kann die Offerte ein Auslegungsmittel sein. Durften und mussten beide Parteien aufgrund der vorangegangenen Gespräche davon ausgehen, die Formulierung „Copyrights inbegriffen“ bedeute, die Nutzungsrechte würden nur für die Dauer der Zusammenarbeit übertragen und auch dies nur für die Schweiz, oder musste diese Formulierung so verstanden werden, dass damit die volle Urheberrechtsübertragung (mit absoluter Wirkung gegenüber Dritten) gemeint war. Nach Art. 16 des Urheberrechtsgesetzes werden im Zweifelsfall nur jene Verwendungsrechte übertragen, die zur Erfüllung des Vertragszweckes notwendig sind. Die Übertragung eines Teilrechts schliesst die Übertragung anderer Teilrechte nicht ein – es sei denn, dies sei vereinbart worden. Das ist allerdings nicht die einzige Auslegungsregel. Auch der Grundsatz „im Zweifelsfall gegen den Verfasser“ eines Vertrages, kann eine Rolle spielen. Danach werden unklare Verträge zu Ungunsten derjenigen Partei ausgelegt, welche den Vertrag bzw. die Auftragsbestätigung geschrieben hat. Das ist bei Auftragsbestätigungen häufig die Agentur. Eine Kurzberatung würde sich in dieser Phase lohnen.

 

von Dr. iur. Bruno Glaus