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Ausgleichungspflicht bei indirekten Zuwendungen

Lebzeitige Zuwendungen einer Person an ihre Nachkommen sind grundsätzlich ausgleichungspflichtig. Das bedeutet: Was der Erblasser zu Lebzeiten an seine Erben verschenkt hat, müssen sich die Erben an ihren Erbteil anrechnen lassen.

Anfangs Jahr beschäftigte sich das Bundesgericht mit der Frage, ob auch sogenannte «indirekte Zuwendungen» ausgleichungspflichtig sind. Damit gemeint sind Zuwendungen, die nicht direkt vom Erblasser, respektive nicht direkt an einen Erben, sondern von einer dazwischenstehenden juristischen Person (z.B. eine AG oder eine GmbH) getätigt oder an eine solche geleistet werden. Ein Fall einer indirekten Zuwendung liegt zum Beispiel vor, wenn die Einmann-Aktiengesellschaft des Vaters dem angestellten Sohn einen überhöhten Lohn ausbezahlt. Oder wenn die Tochter eine Wohnung im Gesellschaftsvermögen zum Vorzugspreis mieten darf.

Juristische Personen wie AGs oder GmbHs sind grundsätzlich rechtlich selbständig. Diese juristisch fingierte Trennwand kann jedoch in bestimmten Fällen durchbrochen werden. Man spricht vom «Durchgriff» auf den Gesellschafter, der hinter der Gesellschaft steht und diese tatsächlich beherrscht. «Durchgegriffen» wird dann, wenn die Selbständigkeit der Gesellschaft von deren Gesellschaftern rechtsmissbräuchlich vorgeschoben wird, um einen ungerechtfertigten Vorteil daraus zu ziehen – sei es, um Gesetzesvorschriften zu umgehen oder sich vertraglichen Verpflichtungen zu entziehen.

Im Rahmen des «erbrechtlichen Durchgriffs» muss derweil kein rechtsmissbräuchliches Handeln seitens des Erblassers vorliegen, befand das Bundesgericht: Es reiche bereits die grundlegende Tatsache, dass den Nachkommen ein geldwerter Vorteil unentgeltlich zukommt und der Erblasser dadurch sein Vermögen schmälert, dass er als Gesellschafter eine entsprechende Einbusse im Firmengeschäft in Kauf nimmt. Das Dazwischenschalten der Gesellschaft allein bewahrt die Nachkommen also nicht vor der Ausgleichungspflicht. Das sollte man als Teilhaber einer Gesellschaft beachten, wenn man Zuwendungen an seine Nachkommen über die Firma tätigt.

BGer Urteil 5a_425/2020 vom 15.12.2022


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