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Wer erbt bei ausserehelichen Kindern?

Ich möchte verhindern, dass die voreheliche Tochter meiner Ehefrau mein Vermögen erbt, wenn ich sterbe. Was kann ich tun? K.G. aus Rapperswil-Jona

 Bei verheirateten Paaren mit gemeinsamen Kindern sind der überlebende Ehegatte sowie die gemeinsamen Nachkommen des Verstorbenen die gesetzlichen Erben.

Der Ehegatte erhält von Gesetzes wegen die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte wird unter den Nachkommen zu je gleichen Teilen aufgeteilt. Dies gilt, wenn nicht testamentarisch etwas anderes festgelegt wurde. Mit letztwilliger Verfügung können die gesetzlichen Ansprüche geschmälert werden bis auf einen Pflichtteil: Bei der Ehefrau ist die Hälfte der Hälfte pflichtteilsgeschützt, d.h. 1/4 (2/8). Bei den Nachkommen sind 3/4 des gesetzlichen Erbanspruchs, d.h. 3/8 pflichtteilsgeschützt. Über den restlichen Teil des Nachlasses (3/8), die sogenannt „frei verfügbaren Quote“ können Sie – wie der Name schon sagt – frei verfügen.

Die voreheliche Tochter Ihrer Ehefrau ist „Nachkomme“ der Ehefrau, weshalb sie in Ihrem Todesfall grundsätzlich nichts erbt. Beim späteren Tod Ihrer Ehefrau ist die voreheliche Tochter aber erbberechtigt und sogar pflichtteilsgeschützt.

Wenn Sie vor Ihrer Ehefrau sterben, können Sie ohne Einverständnis Ihrer Ehefrau nicht verhindern, dass die aussereheliche Tochter den Pflichtteil erbt, den Ihre Ehefrau erhält. Einzige Möglichkeit: Sie vereinbaren mit Ihrer Ehefrau (oder mit deren Tochter) einen Erbverzicht. Damit dieser Erbverzicht beidseitig bindend ist, muss ein Erbverzichtsvertrag abgeschlossen werden, welcher öffentlich beurkundet werden muss.

 

von MLaw Véronique Dumoulin, publiziert in Obersee Nachrichten


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