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Vom Demenz- und Wiederverheiratungsvorbehalt

Im juristischen Beratungsalltag zum Thema Nachlassregelung wollen sich viele Eheleute „bestmöglich begünstigen“. Das heisst: Im Todesfall des Erstversterbenden soll der oder die Überlebende möglichst viel erhalten, die Kinder sollen erst zum Zuge kommen, wenn auch der zweite Elternteil verstirbt.

In der Regel erfolgt diese „bestmögliche“ Begünstigung mittels eines kombinierten Ehe-/Erbvertrags oder, wenn die Kinder einbezogen werden und mitunterzeichnen, mit einem Ehe-/Erb- und Erbverzichtsvertrag. Beide Varianten sind öffentlich zu beurkunden bei einem Notariat.

Mit dieser bestmöglichen Begünstigung kommt es in der Praxis zu Zielkonflikten, weil das Schicksal des überlebenden Ehegatten ungewiss ist. Dazu zwei Beispiele: Soll die Begünstigung auch gelten, wenn es zu einem Pflegefall mit Pflegeheimeintritt kommt? Der Staat würde davon profitieren. Auch bei einer Verbeiständung? Soll sie auch gelten, wenn sich der überlebende Ehegatte wiederverheiratet? Der neue Ehegatte würde davon profitieren. Bleiben dann die Nachkommen sozusagen „zu Gunsten“ des Staates oder des neuen Ehegatten benachteiligt?

Diese Eventualitäten kann man mittels sogenannter „Schutzklauseln“ bei der Errichtung des Ehe-/Erbvertrages berücksichtigen. Am häufigsten sind die „Demenzklausel“ und die „Wiederverheiratungsklausel“. Diese „Schutzklauseln“ sollen sicherstellen, dass die Meistbegünstigung aufgehoben wird, wenn der Vorbehalt eintritt. Der Nachlass muss dann ohne Meistbegünstigung geteilt werden. Weiter kann festgehalten werden, dass der überlebende Ehegatte bei Vorliegen der Bedingung beispielsweise nur den Pflichtteil erhält und den Nachkommen hingegen ein möglichst grosser Teil des Nachlasses zugewendet wird.

Dasselbe gilt für die Wiederverheiratung. Auch diese Eventualität kann bereits im Ehe-/Erbvertrag berücksichtigt werden, so dass der überlebende Ehegatte nachträglich „nur“ den gesetzlichen Erbanspruch erhält.

So gebräuchlich diese Schutzklauseln sind, so kontrovers ist deren Verbindlichkeit. Es liegt noch kein höchstrichterliches Urteil zur Anfechtbarkeit vor. Die Rechtsunsicherheit besteht ganz nach dem Motto „wo kein Kläger, da kein Richter“.

Von MLaw Véronique Dumoulin, publiziert in der Linth Zeitung und im Sarganserländer

 


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