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Verwertbarkeit des Entsperrcodes ohne Belehrung

Stellen Sie sich vor, die Polizei steht vor Ihrer Tür, durchsucht Ihre Wohnung und fordert Sie plötzlich auf, den PIN-Code Ihres Handys preiszugeben. Ohne lange nachzudenken, geben Sie die Zahlenkombination ein – schliesslich sind es Beamte, die fragen. Doch dürfen die Behörden das überhaupt verlangen? Das Bundesgericht hat mit einem aktuellen Entscheid klargestellt: Nein, ohne vorherige Belehrung über das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht ist eine solche Aufforderung unzulässig.

Im konkreten Fall wurde ein Beschuldigter während einer Hausdurchsuchung von der Polizei aufgefordert, den PIN-Code seines Mobiltelefons preiszugeben. Eine Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht unterblieb, da die Beamten dies als rein administrativen Vorgang einstuften und es sich nicht um eine formelle Einvernahme handelte. Das Bundesgericht widersprach dieser Argumentation. Es stellte klar, dass die Herausgabe eines PIN-Codes eine aktive Mitwirkung an der eigenen Belastung darstellt und daher unter das Mitwirkungsverweigerungsrecht gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO fällt. Ohne vorherige Belehrung sind sowohl der PIN-Code als auch sämtliche daraus gewonnenen Beweise unverwertbar. Auch die aus den strittigen Beweisen gewonnenen Folgebeweise sind gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO unverwertbar («fruit of the poisonous tree»). Der nemo-tenetur-Grundsatz, ähnlich wie die «Miranda Warning», schützt nämlich das Recht auf Selbstbelastungsverweigerung: Ein wirksamer Verzicht setzt insbesondere voraus, dass die betroffene Person über dieses Recht informiert wurde und nachweislich verstanden hat, worauf sie verzichtet.

Wer somit mit einer ähnlichen Situation konfrontiert wird, sollte sich bewusst sein, dass er nicht zur Preisgabe von Passwörtern oder PIN-Codes verpflichtet ist. Im Zweifel gilt: Schweigen und sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen.

BGer 6B_525/2024, Urteil vom 15. Januar 2025

Bild von Tran Mau Tri Tam auf Pixabay

 

 

 


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