Übers Wochenende machte ich mit dem Zug einen Ausflug ins Engadin. Ich plante, bereits am Samstag wieder nach Hause zurückzukehren und kaufte daher ein Retourbillett. Spontan entschied ich mich, die Heimreise erst am Sonntag anzutreten. Im Zug geriet ich in eine Billettkontrolle und musste eine Busse von CHF 100.- bezahlen. Mir ist klar, dass das Retourbillett eigentlich nur für den Samstag galt, aber die SBB hätte sich doch kulant zeigen können (M.T. aus Pfäffikon SZ)
Zuerst ist festzuhalten, dass die CHF 100.-, welche Sie bezahlen mussten, keine Busse darstellen. Es handelt sich um einen Zuschlag (CHF 90.-) sowie eine Fahrpreispauschale (CHF 10.-) gemäss Bundesgesetz über die Personenbeförderung (PGB) und Tarifbestimmungen der SBB (T600.9). Die Unterscheidung ist daher wichtig, weil – anders als bei (strafrechtlichen) Bussen– im Bereich der Zuschläge und Fahrpreispauschalen das Verschulden des Passagiers grundsätzlich keine Rolle spielt.
Bei Zuschlag und Fahrpreispauschale geht es nicht darum, den fehlbaren Passagier zu bestrafen, sondern darum, die entgangenen Einnahmen sowie den verursachten Aufwand zu decken, resp. den Billettpreis für die gefahrene Strecke zu erhalten (Art. 20 PBG). Die Kosten fallen daher so hoch aus, weil nicht nur der konkrete Einzelfall betrachtet wird, sondern der gesamte Einnahmeverlust aus sämtlichen Schwarzfahrten abgegolten werden soll.
Bezüglich der Kulanzfrage ist darauf hinzuweisen, dass es dem Kontrolleur in Ihrem Fall wegen der klaren Bestimmungen nicht möglich war, die Kosten zu reduzieren. Allerdings hätten Sie die Möglichkeit gehabt, für Ihr gekauftes Retourbillett eine teilweise Rückerstattung zu erhalten (Art. 20 Abs. 2 PBG i.V.m. T600.9). Dafür hätten Sie aber die teilweise Nichtbenützung beweisen müssen, indem Sie beispielsweise vor Fahrtantritt das nicht benützte Billett am Schalter im Engadin vorgezeigt hätten.
MLaw von lic. oec. publ. und Nathalie Glaus, publiziert in Obersee Nachrichten