Man kann es nicht genug wiederholen: Es lohnt sich für den Fall einer Handlungsunfähigkeit einen Vorsorgeauftrag zu errichten – handschriftlich oder öffentlich beurkundet bei einem Notar. Wer keinen Vorsorgeauftrag erstellt, kann unter Beistandschaft gestellt werden. Dies ist ein staatlicher Eingriff, der weit über den Vorsorgeauftrag hinausgeht.
Beim Vorsorgeauftrag bestimmen die Auftraggebenden selbst, wer an ihrer Stelle im Falle einer Handlungsunfähigkeit tätig werden soll und darf. Wenn es beispielsweise darum geht, im Notfall eine Liegenschaft zu verkaufen. Mit einem umfassenden Vorsorgeauftrag wird die beauftragte Person ermächtigt, sämtliche notwendigen Handlungen stellvertretend für den Auftraggeber oder die Auftraggeberin vorzunehmen. Die KESB muss einzig die Gültigkeit des Auftrages validieren. Nach der Validierung brauchen die Vorsorgebeauftragten die Zustimmung der KESB zu einzelnen Vorkehrungen hingegen nicht mehr. Es erfolgt auch keine Überprüfung der Handlungen der Vorsorgebeauftragten von Amtes wegen. Nur wenn der Verdacht besteht, dass die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet sind, kann an die KESB gelangt werden. Ansonsten ist die vorsorgebeauftragte Person frei in ihren Handlungen, solange die Interessen der urteilsunfähigen Person gewahrt werden.
Wenn kein Vorsorgeauftrag vorliegt, kann es zu einer staatlich verordneten Beistandschaft kommen. Ein Beistand muss bei sämtlichen Vertretungshandlungen und somit u.a. auch bei einem Liegenschaftsverkauf, nach gesetzlichen Vorgaben handeln. Für den Ablauf bzw. die Vorgaben zum Verkauf einer Liegenschaft werden von Seiten der Behörden meist Merkblätter zur Verfügung gestellt. Ein Liegenschaftsverkauf durch eine Beistandsperson darf nur erfolgen, wenn der Verkauf zwingend notwendig ist. Die Beistandsperson muss dabei den bestmöglichen Kaufpreis erzielen. Dies entweder mittels öffentlicher Versteigerung oder aber freihändigem Verkauf mittels Schätzgutachten und öffentlicher Ausschreibung. Das einzelne Verkaufsgeschäft muss abschliessend der KESB zur Genehmigung vorgelegt werden. Ebenfalls unterliegt der Beistand einer periodischen Rechenschaftspflicht gegenüber der KESB – mindestens im 2-Jahres Rhythmus.
Mit einem Vorsorgeauftrag kann die Errichtung einer Beistandschaft vermieden werden. Auftraggeber nutzen ihr Selbstbestimmungsrecht und sichern den Beauftragten grösstmögliche Freiheit zu. Staatliche Eingriffe können weitgehend abgewendet werden.
Von MLaw Véronique Dumoulin, publiziert im Sarganserländer und in der Linth Zeitung