Ich habe im Schaufenster eines Coiffeurs folgendes Angebot gesehen: Männerhaarschnitt ab CHF 20.-. Nach dem Schneiden musste ich aber CHF 50.- bezahlen. Ist das zulässig? (S.T. aus Lachen)
Die Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) ist im Dienstleistungssektor relativ streng. Es sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. Die Kunden müssen sich ein Bild machen können, welcher Betrag für welche Leistung zu bezahlen ist. Dabei sind Fixpreise zu verwenden. Angaben wie etwa «CHF 20.- bis 35.- CHF» oder «ab CHF 25.-» sind grundsätzlich nicht zulässig. Gemäss der der Wegleitung des SECO sind „Ab-Preise“ nur zulässig, wenn genau angegeben wird, auf welches konkrete Angebot sich der „Ab-Preis“ bezieht; z.B.: „ab CHF 20.- für Schneiden kurzer Haare“.
Denkbar ist auch eine Abstufung: Schneiden kurze Haare: CHF 20.-, Schneiden mittellange Haare: CHF 30, Schneiden lange Haare: CHF 50.-. Die strengen Vorschriften gelten auch in vielen anderen Branchen. So muss bzw. müsste z.B. im Gastgewerbe angegeben werden, auf welche Menge sich der Preis bezieht (ausgenommen Heissgetränke).
Die Preise sind in Form eines Anschlages oder durch Auflage von Preislisten bekanntzugeben. Es muss darauf geachtet werden, dass sich die Kunden vor der Behandlung oder vor dem Konsum ohne Nachfrage über die Preise informieren können. Es ist aber nicht notwendig, die Preise für die Dienstleistungen in Schaufenstern oder an Eingangstüren bekanntzugeben.
Bezüglich Trinkgeld gilt folgende Rechtslage: Gemäss PBV muss ein allfälliges Trinkgeld im Preis inbegriffen oder deutlich als Trinkgeld bezeichnet oder beziffert sein. Es sind folgende Formen der Bekanntgabe möglich: «Trinkgeld inbegriffen» oder «x % Trinkgeld nicht inbegriffen». Unzulässig sind Hinweise ohne ziffernmässige Bezeichnung wie «Trinkgeld nicht inbegriffen», «Trinkgeld freiwillig» usw. Es ist ebenfalls unzulässig, Trinkgelder über das bekanntgegebene Mass hinaus zu verlangen.
publiziert in Obersee Nachrichten