Das Frühlingserwachen im Garten ist in mancher Wohnsiedlung mit der „Katzenplage“ verbunden. Streunende Katzen aus der Nachbarschaft hinterlassen im frischgesäten Beet und an den Setzlingen ihre Spuren. Manche Hobbygärtnerin und Hobbygärtner stellen sich die Frage nach den erlaubten Abwehrmöglichkeiten. Dürfen Sie allenfalls die Jägerschaft einspannen, um die schadenstiftenden Katzen zu beseitigen? Oder gar zu Selbstjustiz greifen?
Nein, lautet die Antwort. Katzenspuren und Katzenkot im Nachbarsgarten gelten nicht als Wildschaden im Sinne des eidgenössischen Jagdgesetzes. Als solcher gilt nur „Schaden, den jagdbare oder geschützte Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren anrichten“ (Art.48ter Jagdgesetz SG). Katzen sind nun aber weder jagdbare noch geschützte Tiere. Auch die Bestimmung in der Jagdverordnung, wonach innerhalb eines Umkreises von höchstens 30 m von Wohnhäusern, Ökonomiegebäuden, Anlagen zur Nutztierhaltung sowie in landwirtschaftlichen Kulturen Tiere abgeschossen oder Fallen gestellt werden dürfen, bezieht sich nicht auf Katzen. Wenn es im Jagdgesetz heisst, wildernde Hunde und verwilderte Hauskatzen könnten beseitigt werden, ist dies kein Freipass für Private. Nur die Wildhut sowie die berechtigten Jägerinnen und Jäger können über die Beseitigung verwilderter Hauskatzen entscheiden. Für Private gilt der Grundsatz: Hände weg von Selbstjustiz. Sie könnten sich gar strafbar machen. Zwar werden Tiere strafrechtlich als Sachen behandelt, so dass, wer der Nachbarskatze den Garaus machen will, sich nicht wegen eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts, wohl aber wegen Sachbeschädigung und Tierquälerei, verantworten muss.
Erlaubt sind hingegen nicht-jagdliche Selbsthilfemassnahmen zur Abschreckung wie z.B. der Einsatz von Wasser oder von technischen Schutzvorrichtungen (z.B. Elektrozaun, Katzenschreck) und Vergrämungsmitteln (z.B. Kaffeesatz, Pfeffer) – selbstverständlich nur im tierschutzkonformen Rahmen.
Haftpflichtrechtliche Ansprüche bestehen gegenüber Haltern von schadensverursachenden Katzen übrigens in aller Regel nicht. Da die Tiere – im Gegensatz etwa zu Hunden – nur sehr beschränkt erzogen und überwacht werden können, muss die Halterin nicht für das Fehlverhalten ihres Schützlings einstehen.
von MLaw Severin Gabathuler, publiziert im Sarganserländer