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Mietzinserhöhung – was Mieter/innen wissen müssen

Gerade jetzt, in einer Zeit, in der viele Mieter/innen mit steigenden Lebenshaltungskosten zu kämpfen haben, ist es besonders wichtig, sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen von Mietzinserhöhungen auseinanderzusetzen. Eine Mietzinserhöhung muss nicht einfach hingenommen werden: Durch rechtzeitiges Handeln und dem nötigen Wissen kann eine ungerechtfertigte Erhöhung verhindert und die finanzielle Belastung gemildert werden.

Wenn ein Vermieter / eine Vermieterin eine Mietzinserhöhung aussprechen möchte, ist er/sie gesetzlich verpflichtet, dies mindestens zehn Tage vor Beginn der ordentlichen Kündigungsfrist mitzuteilen. Die Mitteilung muss dabei mittels einem vom Kanton genehmigten Formular erfolgen. Doch nur eine Ankündigung reicht nicht aus – der Vermieter / die Vermieterin muss auch einen legitimen Grund für die Erhöhung angeben.

Und welche Gründe sind zulässig? Nicht jede Mietzinserhöhung ist rechtmässig. Typische Gründe für eine Erhöhung können etwa ein gestiegener Hypothekarzinssatz, höhere Unterhalts- und Betriebskosten, Teuerung oder grössere Renovationen sein. Stützt sich der Vermieter / die Vermieterin nicht auf einen legitimen Grund oder hält er/sie die Formalitäten nicht ein, ist die Mietzinserhöhung nichtig.

Um zu überprüfen, ob eine Mietzinserhöhung gerechtfertigt ist, können Mieter/innen auf Hilfsmittel wie den Mietzinsrechner des Mieterverbandes zurückgreifen. Dieser ermöglicht eine einfache Berechnung, um wie viel der Mietzins erhöht werden darf. Stellt sich heraus, dass der Vermieter / die Vermieterin die Miete übermässig erhöhen möchte, kann der Mieter / die Mieterin dagegen vorgehen. Aber Achtung: Die Anfechtung der Mietzinserhöhung muss innert 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung bei der zuständigen Schlichtungsstelle erfolgen. Ein weiterer wichtiger Hinweis: Das Schreiben muss von allen Personen unterzeichnet werden, welche im Mietvertrag aufgeführt sind. Verpasst man die Frist, muss die erhöhte Miete auch dann bezahlt werden, wenn die Erhöhung nicht gerechtfertigt ist.

 


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