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Knacknuss Mehrwertsteuer

Nur dem kundenfreundlichen Beratungsverhalten der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist es zu verdanken, dass der Unmut der Bürger über die komplexe Materie „Mehrwertsteuer“ keine allzu hohen Wellen wirft. Expo + Event - Anwalt Dr. Bruno Glaus fasst im folgenden die wichtigsten Grundsätze zusammen.

Im Expo- und Event-Bereich muss unterschieden werden zwischen der steuerlichen Behandlung von Messe-Veranstaltern und den Organisatoren und derjeniger der Messebauer, Gestalter und anderen Lieferanten.

Als Veranstalter gilt derjenige, der einen Anlass gegenüber Besuchern und Teilnehmern im eigenen Namen ankündigt und durchführt oder durch Dritte (z.B. Organisatoren) durchführen lässt. Es handelt sich hier um eine Dienstleistung. Massgebend für die steuerliche Behandlung ist der Ort, wo der Anlass stattfindet. Findet der Anlass im Ausland statt, hat der Schweizer Veranstalter die diesbezüglichen Umsätze in der Schweiz nicht zu versteuern. In beiden Fällen (Anlass im Inland bzw. im Ausland) ist der Schweizer Veranstalter zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnungsstellung gesetzeskonform erfolgt ist (Art. 37 MWSTG).

Vom Veranstalter muss der Organisator unterschieden werden. Er führt die Verhandlungen mit Referenten, Ausstellern, Sponsoren, Werbeagenturen und ist allenfalls für die Abwicklung des Events verantwortlich. Wenn der Organisator ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Veranstalters auftritt (also nicht Generalunternehmer oder indirekter Stellvertreter ist), dann muss er als blosser Vermittler (direkter Stellvertreter des Veranstalters) ähnlich einem Galeristen nur das Honorar, die Kommission oder die Provision versteuern. Findet der Anlass im Ausland statt, ist die Vermittlungsgebühr von der Steuer befreit (Art. 19 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG). Die für die Erzielung des Honorars angefallenen Aufwendungen berechtigen den Organisator zum Vorsteuerabzug.

Bei indirekter Stellvertretung, wenn der Organisator nicht ausdrücklich im Namen und auf Rechnung des Veranstalters tätig ist, hat der Organisator nicht nur sein Honorar, sondern alle Leistungen in Rechnung zu stellen und – gemäss den jeweils massgebenden Steuersätzen - zu versteuern. Hier herrscht bekanntlich Wildwuchs: Sondersatz von 3.6 Prozent für Übernachtungen, Normalsatz für Werbeleistungen und Künstlergagen, Hallen- oder Saalmieten von der Steuer ausgenommen usw. Befindet sich der Veranstalter im Ausland sind die vom Organisator erbrachten Werbeleistungen von der Steuer befreit (Art. 14 Abs. 3 Bst. b).

Wenn der Organisator seine Leistungen pauschal fakturiert, d.h. seine eigenen Organisationsdienstleistungen und die zugekauften Drittleistungen in einem Betrag, hat er das Gesamtpaket unabhängig davon, ob der Anlass im Inland oder im Ausland stattfindet, mit 7.6 Prozent zu versteuern.

Vom Veranstalten und Organisieren ist der Messebau zu unterscheiden: Das Aufbauen und Gestalten von Schaufenstern, Ausstellungsräumen, Messeständen, usw. gilt mehrwertsteuermässig als Lieferung (Wegleitung RZ 176). Erhält eine schweizerische Unternehmung von einem Kunden einen Auftrag zur Errichtung eines Standes in der Schweiz (d.h. die Messe findet in der Schweiz statt), dann handelt es sich um eine (werkvertragliche) Lieferung im Inland. Die (steuerpflichtige) Schweizer Unternehmung hat die entsprechenden Umsätze zum Normalsatz mit der ESTV abzurechnen; die diesbezügliche Rechnungsstellung hat – unabhängig davon, ob es sich um einen in- oder ausländischen Kunden handelt – mit Mehrwertsteuer zu erfolgen.

Erhält indessen eine schweizerische Unternehmung von einem in- oder ausländischen Kunden einen Auftrag zur Errichtung eines Standes im Ausland (d.h. die Messe findet im Ausland statt), dann handelt es sich um eine (werkvertragliche) Lieferung im Ausland. Die entsprechenden Umsätze sind dann von der Steuer befreit (mit Anrecht auf Vorsteuerabzug), wenn die Ausfuhr von Gegenständen zollamtlich nachgewiesen wird (Art. 19 Abs. 2 Ziff. 4 MWSTG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 MWSTG/RZ 533 ff.). Die im Ausland erbrachte Lieferung bzw. die Steuerbefreiung muss buch- und belegmässig nachgewiesen sein (RZ 579; s. Ziff. 3.2.4 MB 05).

Für vorübergehend steuerfrei zugelassene Waren, z.B. solche, die im Rahmen eines Werkvertrages (oder einer Vereinbarung, die aus werk- und mietvertraglichen Elementen besteht) im Ausland entgeltlich zum Gebrauch überlassen werden, gilt seit 2002 auch ein Carnet ATA als Ausfuhrnachweis. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis mit einer Fotokopie des Carnets ATA zu erbringen. Die neue Bestimmung gilt auch für Ausfuhrabfertigungen mittels Freipass oder Vormerkschein.

Werden Gegenstände ins Ausland vermietet, ohne dort z.B. aufgrund eines Werkvertrages zusätzlich montiert, installiert oder sonstwie bearbeitet zu werden, so ist der Ausfuhrnachweis ausschliesslich mit einem zollamtlichen Dokument zu erbringen (Z 535). Die Vermietung von Beförderungsmitteln ins Ausland ist nach Art. 19 Absatz 2 Ziffer 1 MWSTG nicht steuerbefreit.

Anmerkung: Eine spezielle Branchenbroschüre zum Thema Messe-Veranstaltung und Messebau gibt es nicht.

 

von Dr. iur. Bruno Glaus


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