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Haftung in der Ehe

In Trennungs- und Scheidungsberatungen stellt sich oftmals die Frage, wer haftet für die Schulden? Krass ist das folgende – nicht ganz frei erfundene – Beispiel: Die Frau stellt mit einem Mal fest, dass ihr Mann Kreditkartenschulden von rund CHF 20‘000.- auflaufen liess – ohne je ein Wort davon zu sagen. Haftet sie dafür?
Die Antwort lautet JEIN bzw. es hängt davon ab, für was das Geld verwendet wurde. Sie haftet solidarisch nur für sogenannte Haushaltsschulden (Art. 166 ZGB), nicht aber für persönliche Schulden des Ehemannes. Für nicht haushaltsbezogene Ausgaben haftet jeder Ehegatte allein und zwar mit seinem ganzen Vermögen (Art. 202 ZGB). Ungeachtet des Güterstandes! Auch im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung kann jeder Ehegatte über seine Errungenschaft und sein Eigengut frei verfügen. Nur bei Vermögenswerten im Mitteigentum – beispielsweise bei einer gemeinsamen Liegenschaft – kann ein Ehegatte über seinen Anteil grundsätzlich nur mit Zustimmung des anderen verfügen (vgl. Art. 201 Abs. 2 ZGB).
 
Von der ausschliesslich persönlichen Haftung ausgenommen sind Schulden, die ein Ehegatte eingeht, um für den ehelichen Unterhalt zu sorgen. Beide Ehegatten müssen einen Beitrag an den Familienunterhalt leisten, sei es durch Geld, Haushaltsarbeit oder Kinderbetreuung. Für diese «Haushaltsschulden» bzw. Alltagsgeschäfte haften die Ehegatten solidarisch und zwar für den ganzen Betrag. Haushaltsschulden können beispielsweise Krankenkassenrückstände oder Schulden für Essenskäufe sein, auch Steuerschulden, nicht jedoch Schulden aus Mietzinsrückständen, wenn nur ein Ehegatte den Mietvertrag unterzeichnet hat. Diese solidarische Haftung für Haushaltsschulden kann auch nicht durch ehevertragliche Vereinbarungen (z.B. Gütertrennung) umgangen oder verhindert werden. Die Haftung von Schulden gegenüber Dritten ist unabhängig vom Güterstand. Mit einer Gütertrennung bereits vor der Schuldenbildung kann jedoch bewirkt werden, dass im Scheidungsfall ein Ehegatte seine Errungenschaft aus Einkünften nicht mit dem überschuldeten Ehegatten – welcher im Minus ist – teilen muss.
 
Die Knacknuss liegt oft darin, dass die Einkommensflüsse kaum mehr rekonstruierbar sind, wenn die Ehepartner alles oder vieles über ein gemeinsames Konto abgewickelt haben. Es empfiehlt sich, separate Konten zu haben und möglichst wenig die Vermögensmassen zu vermischen. Dies insbesondere auch, wenn es zu einer Betreibung gegen den anderen Ehegatten kommen sollte.
 
von MLaw Véronique Dumoulin, publiziert im Sarganserländer und in der Linth-Zeitung

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