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Haftung des Vereinsvorstandes

Mitgliederschwund. Viele Vereine kennen das Problem.
Und dieses führt zwangsweise zum nächsten: Immer weniger Mitglieder mit der Bereitschaft, ein Amt im Vorstand zu übernehmen. Mit der Folge, dass auch wenig Motivierte oder Kompetente ein Amt übernehmen. Die Vorstandstätigkeit in einem Verein sollte allerdings nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
Die verbreitete Vorstellung, dass ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände nicht haftbar seien, trifft nicht zu. Begeht ein Vorstandsmitglied eine Pflichtwidrigkeit (z.B. indem es die Führung des Vereins schleifen lässt) und entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, dann hat das Vorstandsmitglied dafür einzustehen, wenn ihm fehlende Sorgfalt vorgeworfen werden kann. Da im Rahmen der Sorgfaltsprüfung nicht auf persönliche Umstände des fehlbaren Vorstandsmitglieds Rücksicht genommen wird, haftet dieses auch, wenn es aus Zeitmangel oder fehlender Kompetenz unsorgfältig war. Auch gegenüber Dritten kann sich ein Vorstandsmitglied persönlich haftbar machen. So zum Beispiel gegenüber Angestellten bei ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist.
 
Vereinsintern kann sich der Vorstand durch einen Entlastungsbeschluss (Décharge) der Vereinsversammlung von seiner Verantwortlichkeit entbinden lassen. Auch nach einem solchen Beschluss ist das Thema Haftung aber nicht vom Tisch. Die Entlastung wirkt nämlich nur bezüglich Tatsachen, welche der Vereinsversammlung bekannt sind.
Das Haftungsrisiko kann allerdings eingeschränkt werden, etwa indem statutarisch die Aufgaben und Kompetenzen innerhalb des Vorstandes verteilt werden. Die Haftbarkeit eines Vorstandsmitglieds lässt sich dadurch teilweise auf Verfehlungen in dessen Zuständigkeitsbereich beschränken. Auch kann in den Statuten eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wegbedungen werden. Eine Verantwortlichkeit gegenüber dem Verein würde sich dadurch auf vorsätzlich oder grobfahrlässig begangene Verfehlungen reduzieren. Für die Haftung gegenüber Dritten kann dasselbe Ziel erreicht werden, indem eine Kostenübernahme durch den Verein in die Statuten aufgenommen wird. Vor einer entsprechenden Statutenänderung sollten sich die Vereinsmitglieder allerdings fragen, ob eine solche Klausel nicht als Freipass verstanden und zu falschen Anreizen führen könnte. Eine Schadloshaltung durch den Verein funktioniert zudem nur, solange der Verein auch zahlungsfähig ist.
 
Auch die Einführung von Kollektivzeichnungsberechtigungen verringert das Haftungsrisiko, indem dadurch zu jedem Geschäft mindestens zwei Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung geben müssen. Dazu muss die beschränkte Zeichnungsberechtigung – und damit auch der Verein – allerdings im Handelsregister eingetragen werden. In Frage kommt schliesslich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
 
Von MLaw Severin Gabathuler, publiziert in der Linth-Zeitung und im Sarganserländer

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