Versammlungsverbot, Läden schliessen, die Tische in den Restaurants bleiben unbesetzt. Das Corona-Virus und die vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen stellen auch Vereine und die KMU vor Herausforderungen. Eine davon: die Durchführung von Generalversammlungen.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 der COVID-19-Verordnung 2 des Bundesrates ist es jetzt „verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen“. Wie die Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu dieser Bestimmung zeigen, sollen explizit auch Generalversammlungen erfasst sein.
Dies kann nun aber insbesondere Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung vor das Problem stellen, dass sie die vom Gesetz geforderten jährlichen Generalversammlungen nicht abhalten dürfen. Diese sollen nach Gesetz innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres stattfinden. Diese Regeln sind zwar zwingend – die Frist kann nicht verlängert werden – jedoch sind die Beschlüsse an einer verspäteten Versammlung deswegen grundsätzlich gleichwohl gültig, zumindest solange sich die Verspätung in Grenzen hält. Angesichts der derzeit nicht absehbaren Dauer der Corona-Pandemie wird die Verschiebung der Generalversammlung aber ohnehin nicht die erste Wahl sein.
Auch der Bundesrat hat die Problematik erkannt: Am 16. März 2020 hat er einen Artikel 6a in die COVID-19-Verordnung 2 eingefügt, der die Versammlung von Gesellschaften behandelt. Der jeweilige Veranstalter der Versammlung hat nun das Recht, „ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist“ festzulegen, dass die Rechte der Teilnehmer entweder „auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form“ oder „durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtsvertreter“ ausgeübt werden müssen. Vorausgesetzt wird, dass diese Anordnung spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht (das BAG will hierzu die Publikation auf der Unternehmenshomepage genügen lassen) wird. Dies ermöglicht es den Gesellschaften also, ihre Versammlungen auch ohne physische Anwesenheit ihrer Gesellschafter durchzuführen.
Sinngemäss darf diese Regel wohl auch in Vereinen und Stockwerkeigentümergemeinschaften angewendet werden, welche statutarisch eine Hauptversammlung in der ersten Jahreshälfte vorsehen.
Publiziert in der Linth-Zeitung und im Sarganserländer