Gefilmt beim Auffahren und Lichthupen – Ausweis weg?
K. M. aus B.
Auf der Autobahn hat ein Autofahrer die Überholspur blockiert. Ich bin nah aufgefahren und habe ihm mit Lichthupen signalisiert, dass ich überholen will. Als der Fahrer endlich die Spur gewechselt hat, bin ich mit 150 km/h an ihm vorbeigefahren. Offensichtlich hat mich der „notorische Linksfahrer“ dabei gefilmt und mich angezeigt. Muss ich mit einem Verfahren rechnen und den Führerausweis abgeben?
Die Strafverfolgung und Verfügung der Administrativmassnahme liegen grundsätzlich in der alleinigen Kompetenz der Polizei/Staatsanwaltschaft bzw. des Strassenverkehrsamtes, und nicht in derjenigen von Privatpersonen. Die Strafverfolgungsbehörde entscheidet darüber, ob sie ein Verfahren eröffnet und das Delikt verfolgt oder nicht und ob die Filmaufnahme ein nützlicher Beweis darstellt. Das Strassenverkehrsamt entscheidet über einen möglichen Ausweisentzug.
Es stellt sich somit die Frage, ob die Filmaufnahme ein gültiges Beweismittel ist. Die Aufnahme als Beweismittel ist nämlich nicht verwertbar, wenn die Aufnahme widerrechtlich erfolgt ist. Grundsätzlich ist das Fotografieren bzw. Filmen von anderen Menschen in der Öffentlichkeit zulässig. Die Veröffentlichung solcher Aufnahmen kann aber je nach Situation aus datenschutz- und privatrechtlichen Gründen problematisch sein. Dies hat das Bundesgericht im sogenannten „Google-Streetview“-Entscheid bestätigt. Heikel sind z.B. Abbildungen von Personen in unmittelbarer Nähe eines Sexshops oder Drogenmilieu.
Falls Ihnen das Auffahren mit Lichthupen nachgewiesen werden kann, droht Ihnen dafür eine Busse von CHF 40.-. Die Geschwindigkeitsübertretung von 30 km/h wird i.d.R. mit einer Geldstrafe (die Höhe der Strafe ist abhängig vom Verschulden sowie Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen). Zudem drohen Ihnen ein Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten und ein Eintrag im Strafregister.
Übrigens: Der Lenker verstösst ebenfalls gegen Verkehrsregeln, wenn er selbst während des Fahrens die Aufnahmen macht und riskiert damit eine Busse von CHF 100.-.
von MLaw Véronique Dumoulin, publiziert in Obersee Nachrichten