Ein Gerichtsprozess kann teuer sein und nicht jeder hat die finanziellen Mittel, um seine Rechte durchzusetzen. Genau hier kommt die unentgeltliche Rechtspflege (UR) ins Spiel. Doch was genau ist die UR im Zivilprozess und wann kann man diese in Anspruch nehmen?
Im Zivilprozess sind die Voraussetzungen für die UR in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Grundsätzlich haben nur natürliche Personen Anspruch darauf. Es müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bedürftigkeit: Die antragstellende Partei darf nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch noch die Prozesskosten zu tragen.
- Keine Aussichtslosigkeit des Prozesses: Der Prozess darf nicht aussichtslos erscheinen. Das bedeutet, dass die Gewinnaussichten nicht erheblich geringer sein dürfen als die Verlustgefahren.
- Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung: In der Regel ist dies bei komplexen Sachverhalten oder schwierigen Rechtsfragen der Fall oder wenn die Gegenpartei ihrerseits anwaltlich vertreten ist.
Die UR muss beantragt werden. Dazu ist das amtliche Formular des jeweiligen Kantons mit den erforderlichen Beilagen einzureichen. Das Gesuch ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht einzureichen. Das Gesuch kann jederzeit während des Verfahrens gestellt werden, jedoch ist eine frühzeitige Einreichung sinnvoll. Die UR kann ganz oder teilweise gewährt werden. Die vollständige UR befreit von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, Gerichts- und Beweiskosten sowie den eigenen Anwaltskosten. Dagegen befreit die UR nicht von der Zahlung einer Prozessentschädigung an die gegebenenfalls obsiegende Gegenpartei. Bei einer teilweisen UR werden nur einige dieser Kosten übernommen.
Abschliessend ist zu beachten, dass die UR keine endgültige Kostenübernahme durch den Staat bedeutet. Sollten sich die finanziellen Verhältnisse der Partei nachträglich verbessern, kann der Staat die nachträgliche Zahlung der erlassenen Gerichts- und Anwaltskosten verlangen.