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Aussereheliches Kind - gemeinsames Sorgerecht?

Mein neuer Partner hat eine einjährige aussereheliche Tochter. Das Sorgerecht hat die Mutter seiner Tochter bekommen. Stimmt es, dass er nun die gemeinsame elterliche Sorge beantragen kann? Wenn ja, wie muss er vorgehen? Muss er Betreuungsunterhalt für die Mutter des Kindes zahlen?

A.S. aus Gommiswald:
Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht die elterliche Sorge gemäss geltendem Recht der Mutter zu. Die Eltern können aber bereits nach heute noch geltendem Recht die gemeinsame elterliche Sorge beantragen.
Auf den 01.07.2014 wird das Sorgerecht auf Bundesebene neu geregelt. Neu stehen minderjährige Kinder grundsätzlich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die gemeinsame elterliche Sorge wird somit auch bei nicht Verheirateten zur Regel. Nur in Ausnahmefällen bleibt die es beim Sorgerecht eines Elternteils. Ebenso erhalten nach einer Scheidung im Normalfall beide Elternteile die elterliche Sorge.
Die Kindeseltern können gemeinsam bei der Kindesschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz des Kindes das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Weigert sich die Kindesmutter eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, kann der andere Elternteil – also in Ihrem Fall Ihr Partner, der Vater des Kindes – an die KESB gelangen und alleine die Abänderung auf die gemeinsame elterliche Sorge beantragen. Die KESB verfügt über die gemeinsame elterliche Sorge, sofern dies im Interesse des Kindes liegt.
Ein Betreuungsunterhalt für die alleinerziehende Mutter eines ausserehelichen Kindes ist im Gesetz (noch) nicht festgehalten. Die Mutter hat derzeit einzig Anspruch auf die Entbindungskosten, Unterhalt für wenige Wochen vor und nach der Geburt sowie Auslagen infolge der Schwangerschaft oder Entbindung. Eine allfällige Gesetzesänderung für einen umfassenderen Betreuungsunterhalt bzw. die Abänderung des Kindesunterhaltes ist noch nicht verabschiedet, d.h. immer noch in der Beratung in den Kommissionen von National- und Ständerat. Es ist zurzeit noch unklar, wann bzw. ob überhaupt eine solche Gesetzesänderung in Kraft tritt.

 

von MLaw Véronique Dumoulin, publiziert in Obersee Nachrichten


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