Digitalisierung im Aktienrecht – Einführung der virtuellen GV
Seit dem 01.01.2023 sieht das Obligationenrecht die Möglichkeit vor, Generalversammlungen (GV) virtuell durchzuführen. Dies, nachdem virtuelle GVs bereits während der Corona-Pandemie mittels Notrecht vorübergehend zulässig waren. Die virtuelle GV beinhaltet einige Hürden und ist nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig. So muss die Zulässigkeit einer virtuellen GV in den Statuten vorgesehen sein. Auch muss gewährleistet sein, dass genügend Interaktionsmöglichkeiten bestehen. Heisst, dass Teilnehmende sich unmittelbar aktiv an der GV beteiligen und Anträge stellen können müssen. Nicht erforderlich ist jedoch eine Bildübertragung. Es ist folglich bei kleineren Gesellschaften auch der Einsatz des Telefonats möglich. Nicht ausreichend wäre aber beispielsweise eine Beteiligung per E-Mail.