Werben mit Häusern –Was ist erlaubt?
Hauseigentümer und Architekten ärgern sich häufig, wenn ihre Häuser zu Werbezwecken verwendet werden. Dagegen wehren können sie sich nur beschränkt: Die „Panoramafreiheit“ – auch „Strassenfreiheit“ genannt ist ein Kommunikationsprivileg.
News von Agenturen: Kunst oder Nichtkunst?
Fotohandwerk und Fotokunst sind zweierlei. Im Texten gilt das Gleiche: Das Werk des Textkünstlers ist geschützt, solides News-Handwerk macht noch keinen „kunsthaften“ Text. Das hat rechtliche Folgen.
„Ambush-Marketing“ = Schmarotzertum
Sich anschleichen von hinten – Veranstalter haben keine Freude. Auch die Sponsoren ärgern sich. „Ambushing“ ist zum Aergernis geworden. Rechtmässig ist das Trittbrettfahren selten.
Schutzwürdig oder nicht? Fotos vor Gericht
Die Foto, die Christoph Meili mit zwei Protokollbänden zeigt, hat keine urheberrechtliche Werkqualität. Sagte das Bundesgericht. Das Bild von Bob Marley hingegen schon. Sagte das gleiche Bundesgericht. Deshalb darf das Marley-Bild nur mit Zustimmung von Metzger verwendet werden. Das Meili-Bild von Gisela Blau hingegen darf frei verwendet werden.
Emils Weg aus der Ohnmacht
Das Recht am eigenen Wort schützt schriftliche und mündliche Äusserungen - die Spielregeln eines guten Interviews können als allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden
In einem Leserbrief an den "Tages-Anzeiger" klagte der der frühere Kabarettist Emil Steinberger, man könne heute ein Inteview geben, "und der Journalist hat nachher die völlige Freiheit, die Sätze rauszunehmen, die ihm nicht ins Konzept passen, ob dies ein falsches Bild gibt oder nicht. Da sind wir auf unserer Seite völlig machtlos...".
Kolumne Caroline: Die Caroline will ihren Preis
Das Kern-Geschäft der Boulevard-Medien könnte zu einem Geschäft der Prominenten mit den Medien werden. Soll uns das ärgern? Publizitätsrechte sind schliesslich auch Persönlichkeitsrechte.
Werben über Preise: Preisangaben haben ihre Tücken
Verlockende Preise sind erlaubt – „Lockvögel“ sind verboten. Zahlreiche Schranken – Konsumentenschutz-Normen – sind in Marketing und Verkauf zu beachten. „persönlich“ zeigt die Gefahrenzonen auf (heute Teil 1).
United Colours of Switzerland – was ist erlaubt, was nicht?
Das weisse Kreuz auf rotem Feld feiert Urständ. Doch: Nicht alles ist erlaubt im Wildwuchs der Accessoires. „persönlich“ zeigt auf, was unzulässig ist und was nicht.
Die Haftung des Auktionators für Sachmängel gegenüber dem Ersteigerer
1. Einleitung
Der Kunsthandel hat sich schon immer zu einem grossen Teil über Auktionshäuser abgespielt, die Auktion ist eine der ältesten Handelsformen überhaupt1. Der Umsatz der drei grössten Auktionshäuser wird auf mehr als fünf Milliarden Dollar pro Jahr geschätzt. Die Handelsform geniesst heute auch in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung eine überdurchschnittlich intensive Publizität, einerseits der erzielten Spitzenpreise wegen, anderseits aber auch wegen zweifelhafter Ware, welche bis-weilen über Auktionen abgesetzt wird.
Die Haftung des Auktionators für Sachmängel gegenüber dem Ersteigerer (Weblaw)
1. Einleitung
Der Kunsthandel hat sich schon immer zu einem grossen Teil über Auktionshäuser abgespielt, die Auktion ist eine der ältesten Handelsformen überhaupt1. Der Umsatz der drei grössten Auktionshäuser wird auf mehr als fünf Milliarden Dollar pro Jahr geschätzt. Die Handelsform geniesst heute auch in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung eine überdurchschnittlich intensive Publizität, einerseits der erzielten Spitzenpreise wegen, anderseits aber auch wegen zweifelhafter Ware, welche bis-weilen über Auktionen abgesetzt wird.
Die Haftung des Auktionators für Sachmängel gegenüber dem Ersteigerer (Weblaw) (2)
1. Einleitung
Der Kunsthandel hat sich schon immer zu einem grossen Teil über Auktionshäuser abgespielt, die Auktion ist eine der ältesten Handelsformen überhaupt1. Der Umsatz der drei grössten Auktionshäuser wird auf mehr als fünf Milliarden Dollar pro Jahr geschätzt. Die Handelsform geniesst heute auch in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung eine überdurchschnittlich intensive Publizität, einerseits der erzielten Spitzenpreise wegen, anderseits aber auch wegen zweifelhafter Ware, welche bis-weilen über Auktionen abgesetzt wird.
Calmy-Reys Ghost-Writer und die politische Werbung
Kopfschütteln vielerorts: Die Rede von Bundesrätin Calmy-Rey am Tag der Werbung in Zürich war kein Glanzstück politischer Reflexion. Der Ghost-Writer hatte einen schlechten Tag erwischt: Eine fade und fachlich peinliche Rede. Und eine verpasste Chance.
Sponsoring in Radio und TV: Was ist erlaubt, was verboten
Mit den Fällen „Radio Ri“ und „Echo der Zeit“ hat das BAKOM in Erinnerung gerufen, dass in Radio und Fernsehen dem Sponsoring Schranken gesetzt sind. „Persönlich“ zeigt nachfolgend auf, was zulässig ist und was nicht.
Nicht jeder Text ist ein künstlerisches Werk
Die meisten Fachinformationen und Gebrauchsanweisungen sind keine urheberrechtlich geschützten Werke. Auch gesammelte Fachinformationen – wie zum Beispiel Agenturverzeichnisse - sind noch keineswegs ein Sammelwerk im urheberrechtlichen Sinne.
Die Haftung von Experten und Werkverzeichner nach Schweizerischem Recht
Eigentumsfreiheit vs. Urheberrecht Wem gehört Kunst – dem Käufer oder dem Künstler?
Mocmoc ist Eigentum der Gemeinde Romanshorn. Darf sie folglich mit ihm machen,
was sie will? Nein. Auch wenn die Ansichten geteilt sind: Mocmoc ist Kunst, und
Kunst ist keine Strassenlampe, die man beliebig versetzen und ersetzen kann. Kunst
ist im Urheberrecht geschützt. Eigentümer von Kunstwerken müssen die Integrität
des Werkes erhalten und dürfen Originalwerke nur mit Vorbehalten zerstören.
Lebensmittelwerbung: Keineswegs lovely!
„Die Lovely Kuh Werbung“ machte nicht nur Werbe- sondern auch Prozessgeschichte. Seit dem Milchentscheid wissen Werber: Werbung mit Heilversprechen ist verboten. Wo aber sind die Grenzen zu ziehen?
Werbegewinnspiele sind Glatteis
Nicht nur Werbung mit Banknoten (persönlich 11/03), auch die Werbung mit Gewinnspielen ist mit Tücken verbunden. Die Rechtsunsicherheit ist gross, die angekündigte Gesetzesrevision überfällig.
WAS IST KUNST? WAS DARF KUNST? WEM GEHÖRT KUNST?
Ausgangslage
Fallbeispiel 1:
Studenten der Hochschule für Gestaltung und Kunst Zürich (HGKZ) erarbeiteten als Semesterarbeit
ein mehrfach ausgezeichnetes Projekt „clone-it“, welches in das Projekt
www.tracenoizer.org mündete: Die Selbstdarstellung Einzelner in der Web-Welt wird damit zertrümmert,
verstümmelt, verulkt, parodiert.